Leben, wird als offizielle Todesursache „Suizid“ vermerkt. Falls ein Patient dies vermeiden möchte, lassen sich die Tatsachen durch bestimmte Maßnahmen vertuschen. Am sinnvollsten ist es schlichtweg, eine möglichst schwer oder gar nicht nachzuweisende Suizidmethode (Stickstoff) zu wählen. Es gibt aber einige kleinere rechtliche Fragen, auf die Sie achten sollten.
Freitod ohne Spuren
Die meisten der hier behandelten Medikamente zur Selbsttötung hinterlassen keine auffälligen Spuren. Ein gutes Beispiel wäre Nembutal in Flüssig- oder Pulverform. Patienten, die ihrem Leiden damit ein Ende setzen, erwecken den Anschein, ihrer Krankheit erlegen zu sein. Dies gilt allerdings nicht für eingefärbte Nembutal-Präparate. So behalten die Lippen des Patienten z. B. nach Einnahme des eingefärbten Tierarzneimittels Lethabarb eine grünliche Verfärbung. Grün verfärbte Lippen sind ein eindeutiger Hinweis auf eine unnatürliche Todesursache.
Ferner ist zu beachten, dass das Nembutal im Fall einer Autopsie mit Sicherheit nachgewiesen wird. Fragen nach der Quelle des Nembutals könnten laut werden. In solch einer Situation ist ein Abschiedsbrief hilfreich.
Die einzige Methode, die keinerlei Spuren hinterlässt und sich selbst durch Obduktion nicht nachweisen lässt, ist der Exit Bag in Verbindung mit Stickstoff (selbst ein mittels Helium herbeigeführter Erstickungstod wird bei einer Autopsie auffallen). Um hier aber von einem natürlichen Tod auszugehen, müssen Exit Bag, Regelventil, Schläuche und Gaszylinder beseitigt werden. Die ist der Punkt, an dem eine eventuelle Gesetzesübertretung ins Spiel kommt.