einem Freitod die Anwesenden im Sinne ihrer Fürsorgepflicht verhindern, dass sich die Person Schaden zufügt? Sollte man aufspringen und dem Betroffenen das Mittel aus der Hand reißen? Oder würde diese Intervention nicht wiederum eine Tätlichkeit darstellen? Die Gesetzgebung in Sachen Freitod ist unklar und alles andere als eindeutig.
Die Frage der Rechtsprechung: welche Art von Gesetz wäre wünschenswert?
Bisherige Gesetze zum Thema hatten das Ziel, Klarheit und Ordnung in die Sterbehilfedebatte zu bringen, indem man versuchte festzulegen, welche Personen beim Sterben geholfen werden können und wie diese Hilfe geleistet werden kann. Bei diesem Bemühen um Einheitlichkeit und Gleichbehandlung nimmt das australische “Gesetz zur Regelung der Rechte unheilbar Kranker” (Rights of the Terminally Ill Act, ROTI) im Northern Territory eine Vorreiterstellung ein.
Damit das australische Gesetz angewendet werden konnte, musste die betreffende Person “todkrank” sein, was auch im Gesetz definiert wurde. Zusätzlich musste die Person noch weitere strenge Bedingungen erfüllen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt waren, konnte legale ärztliche Sterbehilfe beantragt werden.
In der Folge verabschiedete Gesetze (z.B. in einigen US- Bundesstaaten und in den Niederlanden) versuchten ebenfalls genau zu definieren, welche Gruppen von Betroffenen einen Anspruch auf Sterbehilfe haben sollten. Überall unterliegt der Anspruch äußerst scharfen Kontrollen.
Selbst wo die Sterbehilferegelungen sich bewährt haben, gibt es jedoch einen bedeutenden Nachteil: der Nachweis der außerordentlich strengen Anforderungen, die erfüllt werden müssen, ist nicht nur aufwändig, sondern für die Betroffenen auch erniedrigend.