ihr das Vorhaben bekannt ist, vor erhebliche Gewissenskonflikte. Selbst eine eingeweihte Person ist nämlich eigentlich zum Handeln verpflichtet, schon um sich nicht strafbar zu machen, etwa wegen unterlassener Hilfeleistung.
Es wäre rechtlich gesehen nicht zulässig zu behaupten, man habe die befreundete oder verwandte Person am Morgen bewusstlos aufgefunden, sich aber entschieden, lieber nichts zu unternehmen. Während der Nacht könnte man sagen, man habe selbst geschlafen und nichts mitbekommen, doch bei Tageslicht ändert sich die Situation. In einer solchen Position gilt es also, alle Optionen genau abzuwägen.
Ruft man einen Krankenwagen, ist die Person, die den Sterbenden findet, rechtlich abgesichert. Der eintreffende Notarzt wird jedoch alles tun, um die bewusstlose Person zu reanimieren, und der Todeswunsch dieser Person wird ignoriert. Hier ist zu beachten, dass Patientenverfügungen, in denen ein Sterbewunsch samt der Bitte, nicht einzugreifen, geäußert wird, für den Notarzt keine Rechtsverbindlichkeit haben. Auf die Situation angesprochen, argumentieren die behandelnden Ärzte oft, diese Frage müsse man „im Krankenhaus klären“. (Nähere Informationen bezüglich Patientenverfügungen und die Rolle des Notarztes finden sich im ersten Buch von Philip Nitschke: Killing Me Softly: Voluntary Euthanasia and the Road to the Peaceful Pill.)
Rechtlich abgesichert ist die Person, die eine andere bewusstlos vorfindet, auch, wenn sie den Hausarzt verständigt. Dieser sollte über eine eventuellen Patientenverfügung Bescheid wissen. In manchen Ländern steht es dem Arzt in diesem Fall frei, Wiederbelebungsmaßnahmen zu unterlassen, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Der eingeweihte Arzt könnte eventuell gar eine Morphininfusion anlegen („um dem Patienten mögliche Schmerzen zu nehmen“) und ihn sanft entschlafen lassen.