egal aus welchem Grund und in welchem Umfang. Dies gilt insbesondere dann, wenn Freunde oder Verwandte betroffen sind und das Urteilsvermögen durch Gefühle somit beeinflusst werden könnte.
Juristische Definitionen und Strafen
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen aktiver Sterbehilfe durch Tötung auf Verlangen, ärztlich unterstützte Beihilfe zur Selbsttötung und assistierter Suizid.
Bei der aktiven Sterbehilfe durch Tötung auf Verlangen wird dem Patienten auf eigenen Wunsch hin vom Arzt eine tödliche Injektion verabreicht. Sie ist nur in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg legal.
Bei der ärztlich unterstützten Beihilfe zur Selbsttötung verschreibt der Arzt zwar den tödlichen Wirkstoff, verabreicht ihn aber nicht. Diese Praxis wird zum Beispiel in den US- Bundesstaaten Oregon, Wisconsin, Vermont, Kalifornien und Colorado angewandt.
Beim assistierten Suizid wird ein letales Medikament für einen Menschen in Leid bereitgestellt, der es aber selbst zu sich nehmen muss. Der assistierte Suizid unterscheidet sich von den oben genannten dadurch, dass er auch von einem Angehörigen oder Freund (also kein Arzt) durchgeführt wird. Assistierter Suizid beschreibt die Situation in der Schweiz, wo die Bereitstellung letaler Medikamente für Menschen in Leid längst entkriminalisiert wurde.
Meist verwendet die Rechtsprechung beim Thema Sterbehilfe Begriffe wie “Beratung”, “Beistand” oder “Beihilfe”. Gelegentlich finden sich auch Formulierungen wie “Hilfeleistung” oder “Unterstützung”. Wie gesagt kann Suizidbeihilfe in den meisten Ländern schwere strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.