In Deutschland stand bei der Debatte über eine gesetzliche Neuregelung der Sterbehilfe die Frage im Vordergrund, ob derzeit erlaubte Beihilfehandlungen zum Suizid, etwa durch das Bereitstellen von Medikamenten, künftig verboten werden sollen. Ein weiterer Streitpunkt war die Frage um die sogenannte organisierte Sterbehilfe. Nach einer 18-monatigen Diskussion stimmte der Bundestag am 5. November 2015 einem Gesetzentwurf zu, der die geschäftsmäßige Hilfe bei der Selbsttötung unter Strafe stellt, wobei unter ‚geschäftsmäßig’ das auf Wiederholung angelegte, organisierte und gewinnorientierte Handeln von Vereinen und Einzelpersonen verstanden wird. Konkret sah das Gesetz die Schaffung eines neuen Straftatbestandes im Strafgesetzbuch vor. Im neuen Paragrafen 217 hieß es: “Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Das Bundesverfassungsgericht hat den genannten Paragrafen 217 StGB mit Urteil des 26. Februar 2020 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das Gericht hat das Recht eines Menschen auf selbstbestimmtes Sterben bestätigt sowie jenes hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht ist nicht auf fremd definierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen bestellt. Es besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Der Verbot einer geschäftsmäßigen, also wiederholten, Ausübung von Sterbehilfe verletze in der Tat das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, da es eine objektiv einschränkende Wirkung entfaltet und es dem Einzelnen faktisch weitgehend unmöglich macht, Suizidhilfe zu erhalten. (Siehe https://bit.ly/2weYiVj )
In Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 2. März 2017 festgelegt, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung mit dem