Bevormundung“ (die Rolle der Ärzte bei der Feststellung, wer Hilfe verdient) und dem legitimen Selbstbestimmungsrecht einer Person ist Gegenstand zahlreicher Debatten und Diskussionen innerhalb der schweizerischen Sterberechtsbewegung. Mit Exits Sarco (dass mit flüssigem Stickstoff funktioniert und keine ärztliche Aufsicht erfordert) sollen diese Spannungen angegangen werden.
Schweizer Gesetzeslage, eine Zusammenfassung
Wie bereits erwähnt, erlaubt das Strafgesetzbuch der Schweiz eine Unterstützung. Die schweizerische Rechtsprechung hat jedoch noch weitere Bedingungen hinzugefügt. Die Person, die Hilfe zum Sterben wünscht, muss folgende Eigenschaften besitzen:
1. Entscheidungsfähigkeit 2. Tatherrschaft über ihren Tod (siehe Bundesgericht BGE 133 I 58)
Dieser zweite Punkt wurde rechtlich so interpretiert, dass eine Person selbst einen Knopf drücken oder die Flüssigkeit ohne fremde Hilfe trinken muss.
Nach schweizerischem Recht ist Euthanasie nicht erlaubt. Dies bedeutet, dass der Arzt, falls sich eine Person für eine tödliche Injektion entscheidet, zwar die Kanüle in den Arm der Person einführen kann, die Person jedoch selbst den Mechanismus aktivieren muss, um den Nembutalfluss zu starten. Dies erfolgt durch die Öffnung eines Ventils am Schlauch. (im Video zum Tod von Zsuzsi Yardley in den nächsten Seiten sieht man, wie dieses Verfahren abläuft).