In westlichen Ländern gibt es sehr wenig Präzedenzrecht, welches bei der Klärung der Frage helfen könnte, ob die Anwesenheit beim Tode einer Person a) als Anregung zum Selbstmord (d. h. “Beihilfe zum Suizid”) aufgefasst wird oder b) eine Verletzung der zivilrechtliche Sorgfaltspflicht darstellt.
Allgemein gesprochen tritt die Sorgfaltspflicht nicht ein, es sei denn, Sie kennen die sterbende Person, oder diese ist offensichtlich geisteskrank (d.h. psychotisch und deswegen nicht im Besitz ihrer mentalen Kapazität).
Meist besteht wenig Grund zur Sorge darüber, ob Sie die Sorgfaltspflicht verletzten, wenn Sie eine Person, die Selbstmord begeht, nicht an ihrem Vorgehen hindern. In der westlichen, nachteiligen Rechtsordnung, wird die persönliche Freiheit hoch geschätzt und unterliegt strengen rechtlichen Garantien.
“Einschränkungen der Freiheit und die Beeinträchtigung von Rechten, Privatsphäre, Würde und Selbstachtung ... [sollten] auf das unter den Umständen notwendige Minimum gehalten werden.” (Jervis on the Office and Duties of Coroners, 1957).
Anmerkung: Es werden keineswegs bei allen Todesfällen polizeiliche Ermittlungen aufgenommen. Dies geschieht in der Regel nur bei Todesfällen, die verdächtig wirken. Exit
Ein schöner Eingang zum Amt eines Gerichtsmediziners