Diese Möglichkeit beruht auf der offenen Auslegung des Artikels 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Schweizer Recht
Nach schweizerischem Recht wird eine Person, die aus selbstsüchtigen Motiven eine andere Person zum Selbstmord überredet oder unterstützt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Dies bedeutet, dass jeder, der nicht selbstsüchtig handelt (z.B. wenn man keinen finanziellen oder sonstigen Vorteil hat) keine Straftat begeht.
Laut diesem einzigartigen Artikel muss die Person, die Unterstützung zum Selbstmord erhält, nicht krank sein. Nach schweizerischer Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts BGE 133 I 58) muss die Person, die um Hilfe ersucht, jedoch über Entscheidungsfähigkeit und Tatherrschaft verfügen. Dies ist das Kriterium für eine Freitodbegleitung (FTB) in der Schweiz.