Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für alle Waren- lieferungen und Leistungen der Novar GmbH, Johannes-Mauthe-Straße 14, 72458 Albstadt, Deutschland („Novar“) an Käufer.
1 ALLEINIGE BEDINGUNGEN
Leistungen von Novar erfolgen ausdrücklich nur auf Grund- lage dieser AGB. Zusätzliche oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen als Teil einer Bestellung des Käufers, eines anderen Schriftstückes oder einer Vereinbarung werden als maßgebliche Änderung angesehen und hiermit zurückgewiesen und sind somit für Novar nicht bindend. Die Annahme der Bestellung des Käufers durch Novar steht unter der ausdrücklichen Bedingung der Zustimmung des Käufers zu diesen AGB. Die Annahme der Lieferung von Novar durch den Käufer gilt als Zustimmung zu diesen AGB durch den Käufer.
2 ANGEBOT/ PREISE
2.1 Angaben in Angeboten sowie in beigefügten Zeichnungen und Abbildungen über Dienstleistungen und Waren, deren Maße und Gewichte sind nur annähernde Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Inhalt und Umfang der getroffenen Vereinbarungen richten sich ausschließlich nach dem Angebot von Novar und der schriftlichen Auftragsbestätigung von Novar.
2.3 Angebote von Novar sind freibleibend bis zur Annahme durch den Käufer. Wenn ein Angebot als bindend ausge- wiesen ist, ist es bindend für 3 Monate ab Ausstelldatum.
2.4 Novar behält sich technische Änderungen in Konstruktion, Form und Material von Waren – auch während der Lieferzeit – vor, soweit diese Änderungen dem Besteller zumutbar sind. Wenn die Parteien Änderungen an zu liefernden Waren oder erbringenden Dienstleistungen vereinbaren, kann Novar zusätzliche Kosten umgehend geltend machen und ist bis zur Zustimmung zur Zahlung durch den Käufer nicht zur Leistung verpflichtet.
2.5 Der Käufer hat sämtliche bestellten Waren binnen 12 Monaten ab Bestelldatum abzurufen, anderenfalls ist Novar berechtigt, die zum Zeitpunkt des Versands geltenden Novar-Standardpreise zu verlangen, selbst wenn diese bereits in Rechnung gestellt wurden.
2.6 Preise für Waren beinhalten keine Verpackung und keine Dienstleistungen wie Installation, Aufstellung, Inbetrieb- nahme oder Wartung, außer wenn dies separat schriftlich vereinbart ist. Wenn Novar ausdrücklich den Versand von Waren übernommen hat, richten sich die Versandkosten nach dem Angebot oder falls nicht ausgewiesen nach dem jeweils geltenden Katalog.
2.7 Alle im Zusammenhang mit Leistungen gemäß diesen AGB erstellten und gelieferten Werkzeuge, Designs, Zeich- nungen und andere Schutzrechte stehen im Eigentum von Novar.
3 ZAHLUNG
3.1 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, müssen alle Zahlungen in Euro erfolgen und sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto dem Konto von Novar gutzuschreiben.
3.2 Der Käufer zahlt alle Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zahlung entstehen. Schecks und/oder Wechsel werden nur zahlungshalber und nach besonderer schriftlicher Vereinbarung angenommen. Sie gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
3.3 Novar behält sich vor, jederzeit die Kreditwürdigkeit des Käufers zu prüfen und im Falle einer negativen Bewertung ohne Vorankündigung den Kredit zu ändern oder aufzukün- digen und weiterhin für zukünftige Lieferungen zusätzliche Sicherheiten, Bürgschaften oder Zahlung im Voraus zu verlangen. Novar kann nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3.4 Offene Forderungen sind ab Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank veröf- fentlichten Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, es sei denn die Leistung unterbleibt aufgrund eines Umstandes, den der Käufer nicht zu vertreten hat. Daneben trägt der Käufer alle notwendigen Kosten für die Beitreibung der unbezahlten Beträge, einschließlich Anwaltskosten, es sei denn die Leistung unterbleibt aufgrund eines Umstandes, den der Käufer nicht zu vertreten hat.
4 LIEFERUNG, UNTERSUCHUNG, EIGENTUMSVORBE- HALT, KOOPERATION
4.1 Sofern von Novar nicht schriftlich anderweitig bestätigt, sind alle Lieferdaten unverbindliche Schätzungen.
Bei Bestellungen ohne Angabe eines Wunschliefertermins bzw. nicht eindeutigen Angaben hierzu wird Novar den Wunschliefertermin nach der generell kürzesten Wiederbe- schaffungszeit auf Grundlage der für die Waren geltenden Vorlaufzeiten festsetzen. Bei nicht rechtzeitig vor Geschäfts- schluss an Werktagen eingegangenen Bestellungen wird die Lieferzeit entsprechend vom nächsten Werktag an berechnet.
Im Falle von Widersprüchen zwischen Bestellung und Auf- tragsbestätigung durch Novar geht die Auftragsbestätigung von Novar vor.
4.2 Novar ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind, und kann diese jeweils separat in Rechnung stellen.
4.3 Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Termine oder Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Geneh- migungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, und die Erteilung
aller erforderlichen Auskünfte voraus. Werden
diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlän- gern sich die Fristen entsprechend. Dies gilt nicht, wenn Novar die Verzögerung zu vertreten hat.
4.4 Novar kann bei nachträglich vereinbarten Änderungen des Auftrags eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist verlangen.
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4.5 Lieferungen von Waren erfolgen EX Works (Incoterms 2000) Novar, wobei die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs mit Übergabe der Waren an den Fracht- führer auf den Käufer übergeht.
4.6 Der Käufer hat die Waren unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und
a) erkennbare Mängel, Transportschäden, Fehllieferungen und Fehlmengen unverzüglich, spätestens jedoch inner- halb von 10 Tagen nach Ablieferung,
b) verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens aber inner- halb von 10 Tagen nach Entdeckung, schriftlich gegen- über Novar zu rügen. Anderenfalls gelten die Waren als genehmigt, es sei denn Novar hat den Mangel arglistig verschwiegen. Der Käufer wird zurückgewiesene Waren auf eigene Kosten an Novar zurücksenden. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, so haftet er Novar für dadurch entstehende höhere Kosten gemäß Artikel 7.3.
4.7 Novar behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die sich ergebende Saldoforderung.
4.8 Bis zum Eigentumsübergang ist der Käufer verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er ver- pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4.9 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Novar unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Novar Drittwiderspruchsklage nach §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Novar die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Novar entstandenen Ausfall.
4.10 Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Käufer wird stets für Novar vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, nicht Novar gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Novar das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
4.11 Werden Waren mit anderen, nicht Novar gehörenden Gegen- ständen untrennbar vermischt, so erwirbt Novar das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeit- punkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzu- sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Novar anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
4.12 Veräußert der Käufer die gelieferte Ware – gleich ob weiter- verarbeitet oder nicht – im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräuße- rung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an Novar ab.
4.13 Aus begründetem Anlass ist der Käufer auf Verlangen von Novar hin verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und Novar die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszu- händigen.
4.14 Sofern der realisierbare Wert der Sicherung die zur sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt, wird Novar nach Aufforderung durch den Käufer Sicherungs- mittel nach ihrer Wahl freigeben.
4.15 Der Käufer muss rechtzeitig alle notwendigen Geräte zur Verfügung stellen und Zugang zu Anlagen gewähren, die jeweils für die Erbringung von Dienstleistungen durch Novar erforderlich sind.
5 STEUERN
Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Steuern, die vom Käufer zu zahlen sind, sofern der Käufer Novar nicht eine von den Steuerbehörden akzeptierte Freistellungsbe- scheinigung zur Verfügung gestellt hat.
6 HÖHERE GEWALT, VERZUG
6.1 Novar haftet nicht für Verzögerungen bei der Herstellung oder Lieferung von Waren, sofern dies auf höherer Gewalt beruht; als höhere Gewalt gelten insbesondere Rohstoff- knappheit oder das Unvermögen, Rohmaterialien oder Bau- elemente zu beschaffen, Verzögerungen bei oder Ablehnung von Exportlizenzen oder deren Aussetzung oder Aufhebung oder andere Regierungsmaßnahmen, die die Fähigkeit von Novar zur Vertragserfüllung beschränken, Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, Unwetter, Quarantänen, Epidemien, Pandemien oder regionale medizinische Krisen, Streiks oder Aussperrungen, Ausschreitungen, Konflikte, Aufruhr, ziviler Ungehorsam, bewaffnete Konflikte, Terrorismus oder Krieg (oder unmittelbar bevorstehende Bedrohung dadurch) oder andere Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Novar liegen.
6.2 Wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Tage andauert, so kann jede Partei vom Liefervertrag zurück- treten. Wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt, wird er Novar vor dem Rücktritt erbrachte Leistungen vergüten und alle Novar aus einem solchen Rücktritt entstandenen Kosten bezahlen. Im Falle von durch höhere Gewalt oder durch den Käufer verursachten Verzögerungen bei der Lieferung oder Leistung wird das Liefer- oder Leistungsdatum um den Zeitraum, den Novar tatsächlich verspätet ist oder der gemeinsam vereinbart wird, verlängert. Schadensersatzan- sprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind ausgeschlossen.
6.3 Wenn Novar aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht leistet, Waren verspätet oder gar nicht liefert, so ist der Käufer nur dazu berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber Novar vom Vertrag zurückzutreten. Soweit dem Käufer aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, ist die Ersatzpflicht von Novar beschränkt auf 0,5 % des Wertes
der betreffenden verspäteten Lieferung pro Woche, maximal jedoch 5 % des Wertes der betreffenden Lieferung. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht nur nach Maßgabe von Artikel 11 (Haftungsbegrenzung).
7 STORNIERUNG, RÜCKGABE VON WAREN
7.1 Die Stornierung oder Kündigung einer Bestellung durch den Käufer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Novar. Bei Waren, deren Lieferung innerhalb von 30 Tagen vorgesehen ist, ist eine Änderung des Liefertermins nicht möglich. Bei Waren, deren Lieferung innerhalb von 30 bis 60 Tagen vorgesehen ist, kann der Liefertermin mit Novars vor- heriger schriftlicher Zustimmung geändert werden. Soll der Liefertermin auf einen Zeitpunkt nach den 60 Tagen ver- schoben werden, so kann der Liefertermin dann nicht noch- mals geändert werden. Der Käufer haftet in jedem Fall für Stornierungsgebühren, unter anderem
a) eine Preisanpassung auf Grundlage der Menge der gelie- ferten Waren,
b) alle direkten oder indirekten Kosten, die in Bezug auf die stornierte Bestellung entstanden sind,
c) sämtliche Kosten für alle für kundenspezifische Waren benötigten Sondermaterialien und
d) eine angemessene Vergütung für anteilige Kosten und erwarteten Gewinn in Übereinstimmung mit Industrie- standards.
7.2 Novar kann bei Verletzung dieser AGB durch den Käufer oder bei Bankrott-, Insolvenz-, Auflösungs- oder Konkursverwal- tungsverfahren des Käufers den Vertrag ganz oder teilweise ohne jede Haftung kündigen.
7.3 Rücklieferungen von Waren werden nur im originalver- packten, versiegelten Zustand innerhalb 6 Monaten nach der Auslieferung akzeptiert. Davon ausgeschlossen sind Soft- ware, Waren mit aufgebrochener Verpackung, Sonderanfer- tigungen und lackierte sowie nicht wiederverwertbare Teile. Waren können nur mit zuvor von Novar erhaltener Autorisie- rungsnummer (RMA) zurückgesandt werden. Die RMA gilt nur für die jeweils benannten Waren und die jeweils benannte Menge. Novar behält sich vor,
a) Waren, die nicht von der spezifischen RMA erfasst sind, zurückzuweisen, oder
b) eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 25,00 € per Retoure zu erheben. Von dem zu erstattenden Kaufpreis behält Novar bis zu 20 % Bearbeitungsgebühr für die Prüfung, Verwaltung und sonstige Gemeinkosten ein. Die Mindestrücknahmegebühr beträgt 25,00 € je Rechnung. Mängelansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt. Wenn der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung unberech- tigt verweigert, ist Novar berechtigt, ohne besonderen Nachweis 15 % des vereinbarten Preises als pauscha- lierten Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu ver- langen. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass Novar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Novar behält sich vor, hierüber hinausgehenden Schaden gel- tend zu machen.
8 ENTSCHÄDIGUNG BEI SCHUTZRECHTSVERLETZUNG 8.1 Novar wird
a) den Käufer von sämtlichen Ansprüchen, Klagen oder Ver- fahren freistellen, die ausschließlich darauf beruhen, dass nur durch Novar hergestellte und auch gelieferte Waren ein Patent, Urheberrecht oder geschützte Topographien nach dem Halbleiterschutzgesetz nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer dritten Partei direkt verletzen, und
b) der dritten Partei in letzter Instanz zugesprochene Kosten und Schadensersatzansprüche bezahlen, vorausgesetzt dass (A) Novar über eine solche Forderung sofort schrift- lich informiert wird, (B) Novar die alleinige Kontrolle über eine solche Verteidigung oder Beilegung übertragen wird und Novar einen Berater nach ihrer Wahl einschalten kann und (C) der Käufer Novar jegliche zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellt und jegliche mögliche Unterstützung leistet. Da Novar allein die Abwicklung solcher Forderungen aus Rechtsverlet- zung übernimmt, haftet Novar keinesfalls für gegebenen- falls angefallene Anwaltsgebühren des Käufers.
8.2 Novar haftet nicht für eine ohne die schriftliche Zustimmung von Novar erfolgte Einigung oder einen Vergleich über eine Forderung eines Dritten. Für Novar besteht keinerlei Ver- pflichtung und dieser Artikel 8 gilt nicht für Forderungen aus Verletzung von geistigen Eigentumsrechten von Dritten
a) durch nicht im Katalog von Novar aufgeführte Waren oder durch nach Weisung, Design, Verfahren oder Spezifika- tion des Käufers entwickelte Waren,
b) durch Kombination von Waren mit anderen Elementen, wenn ohne diese eine solche Rechtsverletzung nicht ein- getreten wäre,
c) durch veränderte Waren, wenn eine solche Rechtsverlet- zung nicht bei unveränderten Waren erfolgt wäre,
d) durch nicht für ihren ordnungsgemäßen Zweck verwen- dete Waren oder
e) durch Software, wenn diese Software nicht die neueste Version der von Novar herausgegebenen und dem Käufer zur Verfügung gestellten Software ist. Der Käufer ist verpflichtet, Novar gegen aus diesen in Artikel 8 .2 genannten Ausschlüssen resultierende Ansprüche, Klagen oder Verfahren jeglicher Art zu verteidigen, zu entschädigen und freizustellen, es sei denn der Käufer hat dies nicht zu vertreten.
8.3 Wenn ein Anspruch geltend gemacht wurde oder Novar glaubt, dass dies bevorsteht oder ein zuständiges Gericht eine einstweilige Verfügung erlässt, gegen die eine Berufung nicht zugelassen ist, so hat Novar nach seiner Wahl:
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