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KERN Lexikon A–Z

Ablesbarkeit d:

Kleinster ablesbarer Gewichtswert bei einer Digitalanzeige.

Datenschnittstelle/-Parameter:

Meist RS 232C, bidirektional. Zum direkten An- schluss von Drucker oder PC an die Waage. Die Ein-

stellung der Schnittstellen parameter erfolgt über die Waa- gen tastatur. Schnitt stellenkabel, siehe Seite 110.

Dichtebestimmung (früher „Spezifisches Gewicht“)

DKD = Deutscher Kalibrierdienst: Siehe Seite 111-113.

Dynamisches Wägen:

➔ Filter.

Eichen:

Es können nur bauartzugelasseneWaagen amtlich geeicht werden. Diese Waagen sind mit Mgekenn-

M

zeichnet. Die Eichung schreibt der Staat im geschäftlichen Verkehr vor. Sie dient dem Verbraucherschutz.

Geeichte / nicht zur Eichung zugelassene Waagen:

Messtechnisch nahezu identisch. Bei der geeichten Waage sind einige Details gesetzlich vorgeschrieben, z.B. geschützte Software, zusätzliche Aufschriften.

Eichgültigkeitsdauer von Waagen:

Alle Eichklassen generell 2 Jahre, bei Kontrollwaagen generell 1 Jahr, nach Ablauf muss die Waage nachgeeicht werden.

Eichklassen von Waagen:

Analysenwaage (Feinwaage), Präzisionswaage, Industriewaage (Handelswaage).

I III

Eichung:

Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG müssen Waagen amtlich geeicht sein, wenn sie wie folgt verwendet werden:

a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird.

b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharma zeuti- schen Labor.

c) Zu amtlichen Zwecken. d) Bei der Herstellung von Fertigpackungen. e) In der Heilkunde.

Jede Waage wird vom Eichamt geprüft und mit der Eich- marke versehen. Damit ist ihre Genauigkeit im Rahmen der zulässigen Eich-Toleranz bestätigt. Der Geltungsbereich der EU-Eichung erstreckt sich auf alle Mitglieds staaten der EU (Europä ische Union).

Eichung einer Waage mit Justierprogramm CAL EXT:

Das Justierprogramm wird nach der Eichung durch eine amtliche Marke versiegelt. Die Eich ung gilt nur für den angegebenen Aufstellungsort ➔Erdanziehung.

Zur Eichvorbereitung ist deshalb die Angabe des Aufstel- lungsortes mit Postleitzahl (PLZ) nötig. Hinsichtlich Eichung im Werk oder am Aufstellungsort, siehe jeweilige Modellangaben.

Eichung einer Waage mit Justierautomatik bzw. Justierschaltung CAL INT:

Vorstehende Einschränkungen zum Aufstellungsort ent fal- len, da die Justierautomatik auch nach der Eichung be- dienbar bleibt, also nicht versiegelt wird. In diesem Fall ist die Eichung standortunabhängig.

Eichwert e:

Maß für die Eich-Toleranz, je nach Waage meist zwischen 1 d und 10 d➔ Ablesbarkeit.

Erdanziehung:

Ist von erheblichem Einfluß auf die Genauigkeit von elek- tronischen Waagen. Da ihre Stärke an jedem Ort der Erde

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verschieden ist, müssen Waagen standortabhängig

➔ justiert werden.

Filter zur Anpassung an die Umgebungsbedingun- gen:

Erschütterungen werden ausgefiltert, indem man die Zahl der waageninternen Messzyklen erhöht, d.h. die Integrati- onszeit verlängert.

GLP:

Gute Laborpraxis ➔ ISO/GLP.

Halbmikrowaage:

Analysenwaage mit einer Ablesbarkeit d = 0,01 mg.

IP 65 Schutzart nach DIN EN 60529

Geeignet für kurzzeitigen Kontakt mit Flüssigkeit. Für Reinigung feuchten Lappen verwenden. Staubdicht.

IP 67 Schutzart nach DIN EN 60529

Geeignet für kurzzeitigen Einsatz im Nassbereich. Reinigung mit Wasserstrahl. Kurzzeitiges Untertau-

chen möglich. Staubdicht.

IP 68 Schutzart nach DIN EN 60529

Geeignet für dauerhaften Einsatz im Nassbereich. Reinigung mit Wasserstrahl. Untertauchen möglich.

Staubdicht.

ISO 9000ff:

Qualitätsmanagement-System, in Form einer DIN-Norm zur Qualitäts-Sicherung in einem Unternehmen.

ISO/GLP-Protokollierung:

In Qualitätssicherungs- Systemen wird eine Protokol- lierung von Wäge ergebnissen sowie der korrekten

Waagenjustierung unter Angabe von Datum und Uhrzeit sowie der Waagen-Identifikation verlangt. Am einfachsten über angeschlossenen Drucker möglich.

Justieren eines Messgeräts:

Exaktes Einstellen einer Messgröße durch einen fachmän- nischen Eingriff in das Messsystem.

Justieren des Wägebereiches einer Waage:

Entweder mit dem Prüfgewicht extern über das

Justier programm (CAL), oder mit der internen Justier automatik bzw. Justierschaltung.

Notwendig bei Temperaturänderungen, veränderten Umgebungsbedingungen, Orts veränderungen usw.

Tägliche Routinekontrolle empfehlenswert.

Kalibrieren eines Messgeräts:

Feststellen der Richtigkeit einer Messgröße ohne Eingriff in das Meßsystem. Beispiel: Prüfen einer Waage durch Aufle- gen eines ➔ Prüfgewichts. Der Begriff „Kalibrieren“ wur- de früher auch für das ➔ Justieren verwendet.

Kalibrieren oder Eichen:

-Kalibrieren kann man jede einwandfreie Waage.

Die DKD-Kalibrierung ist eine vom Staat überwachte priva- te Dienstleistung zur Sicherstellung hoher Qualitätsanfor- derungen gemäß ISO 9000ff und andere, beispielsweise in der Produktion oder Forschung.

M

Eichen kann man nur bauartzugelassene Waagen mit dem grünen Zeichen M➔ Eichen.

Kalibrierschein nach DKD (=DKD-Kalibrierschein):

Dokumentiert die messtechnischen Eigenschaften einer Waage oder eines Prüfgewichtes sowie die Rückführbar- keit auf das nationale Normal. Mehrpreis. S. Seite 111-113.

Kapazitätsanzeige:

Ein ansteigendes Leuchtband im Display der Waage zeigt den belegten und noch verfügbaren Wäge bereich an. Page 1  |  Page 2  |  Page 3  |  Page 4  |  Page 5  |  Page 6  |  Page 7  |  Page 8  |  Page 9  |  Page 10  |  Page 11  |  Page 12  |  Page 13  |  Page 14  |  Page 15  |  Page 16  |  Page 17  |  Page 18  |  Page 19  |  Page 20  |  Page 21  |  Page 22  |  Page 23  |  Page 24  |  Page 25  |  Page 26  |  Page 27  |  Page 28  |  Page 29  |  Page 30  |  Page 31  |  Page 32  |  Page 33  |  Page 34  |  Page 35  |  Page 36  |  Page 37  |  Page 38  |  Page 39  |  Page 40  |  Page 41  |  Page 42  |  Page 43  |  Page 44  |  Page 45  |  Page 46  |  Page 47  |  Page 48  |  Page 49  |  Page 50  |  Page 51  |  Page 52  |  Page 53  |  Page 54  |  Page 55  |  Page 56  |  Page 57  |  Page 58  |  Page 59  |  Page 60  |  Page 61  |  Page 62  |  Page 63  |  Page 64  |  Page 65  |  Page 66  |  Page 67  |  Page 68  |  Page 69  |  Page 70  |  Page 71  |  Page 72  |  Page 73  |  Page 74  |  Page 75  |  Page 76  |  Page 77  |  Page 78  |  Page 79  |  Page 80  |  Page 81  |  Page 82  |  Page 83  |  Page 84  |  Page 85  |  Page 86  |  Page 87  |  Page 88  |  Page 89  |  Page 90  |  Page 91  |  Page 92  |  Page 93  |  Page 94  |  Page 95  |  Page 96  |  Page 97  |  Page 98  |  Page 99  |  Page 100  |  Page 101  |  Page 102  |  Page 103  |  Page 104  |  Page 105  |  Page 106  |  Page 107  |  Page 108  |  Page 109  |  Page 110  |  Page 111  |  Page 112  |  Page 113  |  Page 114  |  Page 115  |  Page 116  |  Page 117  |  Page 118  |  Page 119  |  Page 120  |  Page 121  |  Page 122
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