Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitschriften Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, treten neue Tarife bei Preisanpassungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft; dies gilt gegenüber Nichtkaufleuten nicht bei Auf- trägen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss ab- gewickelt werden sollen. Die aus der Preisliste ersichtlichen Preise, Aufschläge und Nachlässe werden für alle Auftraggeber einheitlich berechnet.
b) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Wer- bungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
c) Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen des Auftraggebers nicht sofort erkennbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche gegen den Verlag. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzei- ge auf den Fehler hinweist. Anzeigenaufträge können nur maschi- nell geschrieben oder elektronisch übermittelt oder in Druckschrift angenommen werden. Für die fehlerfreie Erledigung telefonisch durchgegebener oder handgeschriebener zusätzlicher Anweisungen
übernimmt der Verlag keine Haftung; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Beanstandungen offensicht- licher Mängel müssen dem Verlag innerhalb von einer Woche nach Empfang von Rechnung und Beleg erklärt werden, sonstige Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
d) Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
e) Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeits- kampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Ver- lagsobjekt mit 80 % der im Durchschnitt der letzten vier IVW-Quarta- le verkauften Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.
f) Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesell- schaften isteine mindestens 50%-ige Kapitalbeteiligung erforderlich.
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